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Die gemeinen Meister mußten aus dem Zimmer abtreten und dann Mann für Mann hereinkommen, ihre Klagen und Übertretung der Handwerksartikel vorbringen, auch wenn ein neuer Kerzen- oder Beisitzmeister zu wählen ist, ihr Votum abgeben und endlich das Legegeld zahlen. Nach geendigtem Durchgang werden die Klagen der Meisterschaft nebst anderen rügbaren Sachen von dem Beamten mit Zuziehung des Obmannes auch der Kerzen- und Beisitzmeister untersucht und entschieden, Vergehungen wider die Handwerksartikel mit Strafen geahndet, nöthigenfalls auch zu des Handwerks Bestem allerhand Einrichtungen und Verabschiedungen gemacht. Man fordert hierauf die sämmtlichen Meister wiederum vor, eröffnet ihnen diese abgefaßten Bescheide und beschließt damit die Verhandlung. Die anwesenden Meister dürfen auf Kosten der Laden zehren, welches gemeiniglich der halbe oder dritte Theil des bezahlten Legegeldes ist und Vortel genannt wird. So lange die Lade offen gehalten wird, durfte Keiner dem Andern in die Rede fallen oder etwas vortragen, außer es sei an ihm die Reihe. Es war Keinem gestattet, vor der Lade mit Waffen sich einzufinden. Wer bei der Zusammenkunft nicht erscheint, verfällt in eine Strafe; die Entschuldigung mußte entweder schriftlich oder durch den Mitmeister schriftlich geschehen".

"Die vornehmlich zum Verkauf gefertigten Waaren wurden von Beschaumeistern, die von dem Magistrat bestellt und beeidigt wurden, mit Probezeichen versehen, ebenso wurde der Preis bestimmt und für den Lohn die Taxen entworfen.

Eigenschaften eines Lehrjungen waren: "1. eheliche Geburt, 2. männlichen Geschlecht, wenigstens 14 Jahre."

"Die Handwerker müsen so rein seyn, als ob sie von Tauben gelesen wären."

Nach Verlauf der Lehrzeit wird der Junge von seinem Meister ledig gesprochen. Das Ausschreiben geschieht in Gegenwart des Lehrmeisters und des Jungen vor offener Lade. Die Verhandlung wird in das Jungenbuch eingezeichnet und ein Lehrbrief ertheilt. Die Mahlzeiten bei diesen Gelegenheiten sind allmählich abgekommen und es durften 1745 die Leute mit keinen Unkosten überbürdet werden."

Als Beispiel sei hier Hans Sachs' Gesellenandingung geschildert. "Dem Andingen beizuwohnen waren drei Meister erkoren und soviel Lehrjungen zu Gesellen gedingt wurden, soviel Gesellen kamen in die Zunftstube. Der Herbergsvater stellte die Schuhe der Lehrjungen vor die Lade, davor nahmen die Meister Platz, die Lehrjungen und Gesellen gegenüber. Der Zunftmeister sprach, nachdem die Meister das Barett gelüftet und sich mit dem Kreuze bezeichnet hatten: "Glück herein, ein ehrbar Handwerk, Meister und Gesellen. Nachdem euere Lehrmeister vor dem Gebot des ganzen Handwerks eure Andingung begehrten, seid ihr vor die Lade beschieden worden." Die Jungens wurden aufgerufen und ihre Dokumente (Taufschein, Lehrbrief) die Prüfung verlesen Dann wurden die Lehrmeister gefragt, ob über die Jungen nicht etwas zu Schande und Schaden gereiche ihnen zu Ohren gekommen sei und ob die Lehrzeit vollendet ist. Hienach wurden die Arbeiten von den Meistern besichtigt und die Gesellen gefragt, ob nichts daran fehle. Als keine Einwendungen gemacht wurden, ließ man die Jungen in einen Kreis herantreten und sprach sie frei und ertheilte den Handschlag mit Grüß Gott. Hierauf kehrte der Obermeister sich zu den Gesellen und frug sie, ob sie gegen die Jungen nichts wüßten. Als keine Einwendung erfolgte, unterzeichnete

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